Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den 
Verkehr mit Jucker, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender 
Nummernfolge der Paragraphen unter der Uberschrift: „Verordnung über den 
Verkehr mit Jucker“ mit dem Datum dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt 
bekanntzumachen. 
Er kann Ubergangsvorschriften erlassen. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 6083) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 
Vom I7. Oktober 1917. 
A- Grund des Artikel 2 der Verordnung über den Verkehr mit Jucker vom 
17. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) wird der Wortlaut der Verordnung 
über den Verkehr mit Jucker, wie er sich aus der Verordnung vom 17. Oktober 
1917 ergibt, nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 17. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 
Vom 17. Oktober 1917. 
1. Reichszucherstelle 
81 
Die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker liegt der Reichszuckerstelle ob. 
Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem 
oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu be- 
stimmenden Anzahl von Mitgliedern.
	        
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