Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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bauenden Landwirte, Verbrauchszucker herstellen, im Betriebsjahr 30 
vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen, als sie im Betriebsjahr 
1913/14 hergestellt haben; 
3. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum ZJwecke der Raffi- 
nation in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, die 
10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge 
übersteigt, ohne Beschränkung Verbrauchszucker herstellen) 
4. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker 
abgegeben haben, ohne daß der Fall von Nr. 2 oder 3 vorliegt, Ver- 
brauchszucker in gleicher Menge herstellen wie die in Nr. 1 bezeichneten 
Fabriken. 
Die Reichszuckerstelle setzt die Verbrauchszuckermengen fest, die nach diesen 
Vorschriften von den einzelnen Fabriken hergestellt werden dürfen. Sie kann 
rübenverarbeitenden Fabriken, soweit diese nach den vorstehenden Vorschriften zur 
Verarbeitung der von ihnen geernteten oder ihnen gelieferten Rüben auf Ver- 
branchszucher nicht berechtigt sind, gestatten, diese auf Verbrauchszucker zu ver- 
arbeiten. 
  
*11 
Die Hersteller von Verbrauchszucker dürfen Zucker nur nach den Meisungen 
der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet, 
Zucker an die ihnen von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern. 
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann ins- 
besondere die Bedingungen der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetzen. 
  
(12 
Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Verbrauchszucker 
fabriken ist auf der Grundlage von 36 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack ab 
Magdeburg einschließlich der Verbrauchssteuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember 
1917 festzusetzen. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der 
Preis am Ersten jedes Monats um 0,20 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung 
gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt. 
Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Jucker von den ein- 
zelnen Verbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen 
Verbrauchszuckerarten. Er kann bestimmen, daß bei Lieferung von Jucker durch 
die Verbrauchszuckerfabriken für bestimmte Zwecke andere als die nach Abs. 1 und 
Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind. 
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Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen 
für 50 Kilogramm Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 
12),80 Mark unter den für sie geltenden Preisen von Melis ( 12) bleiben, an 
die Reichs-Juckerausgleich-Gesellschaft mit beschränlter Haftung in Berlin zu
	        
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