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bauenden Landwirte, Verbrauchszucker herstellen, im Betriebsjahr 30
vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen, als sie im Betriebsjahr
1913/14 hergestellt haben;
3. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum ZJwecke der Raffi-
nation in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, die
10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge
übersteigt, ohne Beschränkung Verbrauchszucker herstellen)
4. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker
abgegeben haben, ohne daß der Fall von Nr. 2 oder 3 vorliegt, Ver-
brauchszucker in gleicher Menge herstellen wie die in Nr. 1 bezeichneten
Fabriken.
Die Reichszuckerstelle setzt die Verbrauchszuckermengen fest, die nach diesen
Vorschriften von den einzelnen Fabriken hergestellt werden dürfen. Sie kann
rübenverarbeitenden Fabriken, soweit diese nach den vorstehenden Vorschriften zur
Verarbeitung der von ihnen geernteten oder ihnen gelieferten Rüben auf Ver-
branchszucher nicht berechtigt sind, gestatten, diese auf Verbrauchszucker zu ver-
arbeiten.
*11
Die Hersteller von Verbrauchszucker dürfen Zucker nur nach den Meisungen
der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet,
Zucker an die ihnen von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern.
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann ins-
besondere die Bedingungen der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetzen.
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Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Verbrauchszucker
fabriken ist auf der Grundlage von 36 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack ab
Magdeburg einschließlich der Verbrauchssteuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember
1917 festzusetzen. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der
Preis am Ersten jedes Monats um 0,20 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung
gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt.
Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Jucker von den ein-
zelnen Verbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen
Verbrauchszuckerarten. Er kann bestimmen, daß bei Lieferung von Jucker durch
die Verbrauchszuckerfabriken für bestimmte Zwecke andere als die nach Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind.
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Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen
für 50 Kilogramm Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von
12),80 Mark unter den für sie geltenden Preisen von Melis ( 12) bleiben, an
die Reichs-Juckerausgleich-Gesellschaft mit beschränlter Haftung in Berlin zu