Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuer- 
strafe, bestraft. 
wer unbefugt Zuckerrüben verfüttert oder den nach § 2 Abs. 2 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandeltz 
2. wer den Vorschriften im ## 3 zuwider Juckerrüben absetzt oder der 
Lieferungs= und Verladepflicht nach § 4 nicht nachkommt; 
3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstört, 
vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft 
oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschliet 
oder den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
4. wer den Vorschriften in den 99 5, 9, 11 oder den auf Grund des 
85, 87 Abs. 4, X 9D, 11 erlassenen“ Bestimmungen zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften in den §6 10, 22 oder den auf Grund des §&# 13 
Abs. 1, & 19 Abs. 2, 9 20 W. 1, &22, 23, 24, 31 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt! 
6. wer die nach ## 28 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt 
oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme 
oder Einsendung von Proben verweigert. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand- 
lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
* 33 
Wer der Vorschrift im § 27 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen 
sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft) die Verfolgung tritt nur auf Antrag 
des Unternehmers ein. 34 
In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, 
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) 
werden in Ziffer II gestrichen die Worte „Juckerrüben, frisch oder getrocknet, 
Rohzucker, Nachprodukte der Juckerfabrikation“. 
(35 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser 
Verordnung. 
 
	        
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