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zucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Der über die
ersten 45 Hundertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach Wahl des Verkäufers
in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei
Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von 25 Pfennig für den
Sack von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu
entrichten, an dem bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker
in der Verbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Rücksendung der Säcke.
Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfennig zu berechnen; an-
gefangene Monate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen sechs Monaten
zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb dieser Zeit, so können
sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichs-
sackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der sechs Monate
gültigen Höchstpreis in Rechnung gestellt werden.
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchszucker-
fabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigen-
tümerin der Säcke von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist
eine Leihgebühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke
bis längstens 1. September 1918 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb
dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter An-
rechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichssackstelle für
den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der Frist gültigen Höchstpreis
in Rechnung stellen.
Die Reichszuckerstelle bestimmt in Streitfällen auf Antrag, wer die Säcke
zu stellen hat.
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Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von
gemahlenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszuckersorten
werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Der Preis für Zucker, der
nach den 9& 12, 13 für Kommunalverbände überwiesen wird, beträgt 6 Mark
für den Jentner weniger als die hiernach festgesetzten Preise. Die Festsetzung
abweichender Preise für die Lieferung von Jucker zu anderen Jwecken bleibt
vorbehalten
Die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft hat die Beträge, um welche die von
den Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für sie nach Abs. 1 Satz 1
festgesetzten Preise bleiben oder ihn übersteigen, an die Verbrauchszuckerfabriken
zu zahlen oder sie von ihnen einzuziehen. Die Verbrauchszuckerfabriken haben
die hiernach geschuldeten Beträge an die Gesellschaft zu zahlen.
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Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was
als Fracht im Sinne des & 13 der Verordnung anzusehen ist und in welcher