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Im übrigen bestimmt der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, in
welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerver-
arbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichszuckerstelle überweist hiernach die
erforderlichen Bezugsscheine.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung
die Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausge-
setzten Mengen gewerblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen über-
tragen und gegen deren Verfügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß
oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.
Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten und
Schokolade bleiben, soweit nicht § 13 Anwendung findet, die Zuckerzuteilungsstelle
für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete
Beschwerdeausschuß zuständig.
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In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen
Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet
werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht verwendet werden zur Herstellung von
1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Ausnahme
solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien ver-
wendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen
sowie limonadenartigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure)
oder deren Grundstoffen,
2. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen,
Fruchtpasten, Geleefrüchten,
3. Pralinen,
4. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt
ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,
5. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Ge-
tränken hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen
aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch= und
Grogextrakten aller Art sowie zur Bereituug von Grundstoffen für
solche und ähnliche Getränke,
6. —*3 Brauzucker und Zuckerfärbemittel,
7. Essi
8. Mostrich und Senf,
9. Fischmarinaden,
10. Kautabak,
11. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares,
der Nägel und der Mundhähle.