Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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IV. Betriebsauflagevergütungen 
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen 
werden mit Wirkung vom 22. Oktober 1917 ab bis auf weiteres wie folgt 
festgesetzt 
a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, der diesem 
gleichzustellen ittt::t::: . . . .. .. 0,24 Mark 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet 
wird 
æ) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Blei—- 
zucker usw.), Zellhorn (elluloid), Kunstseide und 
Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen 
überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und 
ihren organischen Vorerzeugnissen auf ............ O, 18 „ 
6) zu anderen Zwecken ai O,12 2 
e) bei der Ausfuhr 
æ) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Likore, 
wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter 
oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter 
Raumgehalt erfolgt (5 48 unter b und e der Brannt- 
weinsteuer-Befreiungsordnung), auf .............. O,i4 2 
6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für 
Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art 
als unter & angegeben (& 48 unter a) d) e und k der 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) afff. 0o: „ 
4) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung durch 
Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren- 
geht 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, & 32 
Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der 
Branntwein-Reinigungsordnung), auf ................ 0u „ 
für das Liter Alkohol. 
V. Essigsäureverbrauchsabgabe 
Von einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Jeitpunkt ab wird bis auf 
weiteres der im & 110 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Essigsäure alle 
im Julnd in anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleichgestellt. 
Der Reiachskanzler erlaßt die näheren Bestimmungen.
	        
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