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IV. Betriebsauflagevergütungen
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen
werden mit Wirkung vom 22. Oktober 1917 ab bis auf weiteres wie folgt
festgesetzt
a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, der diesem
gleichzustellen ittt::t::: . . . .. .. 0,24 Mark
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet
wird
æ) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Blei—-
zucker usw.), Zellhorn (elluloid), Kunstseide und
Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen
überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und
ihren organischen Vorerzeugnissen auf ............ O, 18 „
6) zu anderen Zwecken ai O,12 2
e) bei der Ausfuhr
æ) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Likore,
wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter
oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter
Raumgehalt erfolgt (5 48 unter b und e der Brannt-
weinsteuer-Befreiungsordnung), auf .............. O,i4 2
6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für
Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art
als unter & angegeben (& 48 unter a) d) e und k der
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) afff. 0o: „
4) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung durch
Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren-
geht 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, & 32
Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der
Branntwein-Reinigungsordnung), auf ................ 0u „
für das Liter Alkohol.
V. Essigsäureverbrauchsabgabe
Von einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Jeitpunkt ab wird bis auf
weiteres der im & 110 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Essigsäure alle
im Julnd in anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleichgestellt.
Der Reiachskanzler erlaßt die näheren Bestimmungen.