Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als 
Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd 
Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. 
Mehrere Personen, die für den eigenen Verhrauch gemeinsam Schweine 
mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger, angesehen. Als Selbstversorger 
können vom Kommunalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und 
ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen 
sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; 
für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von 
Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der 
Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle abhängig. 
Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr alz 
25 Kilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt & 6 
der Verordnung über die Schlachtvieh= 1 und Fleischpreise für Schweine und Rinder 
vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 319), nur an die staatlich bestimmten 
Viehabnahmestellen oder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine 
durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landes- 
zentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig. 
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Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von 
Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung 
des Kommunalverbandes. 
Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das 
Tier in seiner Wirtschaft mindestens drei Monate gehalten hat. Die Landes- 
zentralbehörden haben Vorkehrung zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschlachtung 
der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (& 13) 
übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist, die Genehmigung 
versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besondere Stellen gegen Entgelt 
abgeliefert werden. 
Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und 
Hühnern sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden 
können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunalver= 
bandes abhängig machen. 
Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an 
andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen. 
&8 11 
Die Kommunalverbände haben die Hausschlachtungen zu überwachen. Sie 
haben Uberwachungspersonen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewicht
	        
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