Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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genau zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben festzu- 
setzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittlung des Schlacht- 
gewichts zu trennen sind, und über die Art der Gewichtsermittlung Grundsätze 
aufzustellen. 
Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen 
gewonnenen Fleische an den Kommunalverband gegen Jahlung einer angemessenen 
Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben: 
wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt: 
mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschließlich 1 Kilogramm, 
» »70 280 » 2 
": „ 80 Kilogramm für weitere engefangene je 10 Kilogramm: 
weitere je 0/)5 Kilogramm. 
Ist das- Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Hundert des 
Schlachtgewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden er. 
lassen die zur Durchführung der Abgabepflicht erforderlichen. Bestimmungen; sie 
können die Abgabeflicht erhöhen und bestimmen, daß von Schweinen, deren Ertrag 
an Liesen-(Wammen.) Fett weniger als 1¼ Kilogramm beträgt, kein Speck oder 
Fett abgegeben zuwerden braucht. Sie können anordnen, daß an Stelle des 
Speckes oder-Fettes andere Teilec des gewonnenen Fleisches abzugeben sind und 
Vorschriften über die Haltbarmachung der abzugebenden Mengen erlassen. 
Die Verpflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett entfällt bei Haus- 
schlachtungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern und ähnlichen 
Anstalten, die gemäß 9 9 Abs. 2 vom Kommunalverband als Selbstversorger 
anerkannt worden sind, und durch Selbstversorger, denen nach den geltenden Vor- 
schriften bei besonders anstrengender körperlicher Arbeit im Verwaltungswege Fett- 
zulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Vorschriften im 
Abs. 2 und 3 ergeben, entscheiden endgültig die von den Landeszentralbehörden 
bestimmten Behörden. 
( 12 
Den Selbstversorgern ist das aus der Hausschlachtung oder durch Ausübung 
der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der Vorschriften im 9 13 zum Ver- 
brauch im eigenen Haushalt zu belassen. 
Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen 
einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler 
und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu be- 
anspruchen haben. 
13 
Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleisch- 
vorräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm
	        
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