Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs Gesetblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 188 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß über bie Errichtung des Reichswirtschaftsamts. S. ves. — Verordnung 
über Kalkstickstoff. S. ves. 
  
  
  
(Nr. 6095) Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Reichswirtschaftsamts. Vom 
21. Oktober 1917. 
A## Ihren Bericht vom 9. Oktober 1917 bestimme Ich, daß die sozial- und 
wirtschaftspolitischen Angelegenheiten des Reichs, die bisher zum Geschäftskreis 
des Reichsamts des Innern gehört haben, fortan von einer besonderen, dem 
Reichskanzler unmittelbar unterstellten Jentralbehörde unter dem Namen 
5„Reichswirtschaftsamt“ 
bearbeitet werden. Die aus diesem Anlaß erforderliche Verteilung der Geschäfte 
und Beamten innerhalb der Reichsverwaltung haben Sie vorzunehmen. 
Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917. 
Wilhelm 
An den Reichskanzler Dr. Michaelis 
  
(Nr. 6096) Verordnung über Kalkstickstoff. Vom 24. Oktober 1917. 
A- Grund des & 2 Abs. 2 der Verordnung über Stickstof vom 18. Januar 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt: 
81 
Zur Regelung der Preisverhältnisse des im Inland hergestellten Kalkstickstoffs 
wird bei dem Reichsschatzamt in Berlin eine Preisausgleichstelle für Kalkstickstoff 
errichtet. 
q Kalkstickstoff, für den auf Grund des & 12 der Verordnung über künstliche 
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 13) höhere Preise als 
Reichs-esecbl. 1917. 216 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Oktober 1917.
	        
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