Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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die festgesetzten Höchstpreise zugelassen sind, wird von dieser Regelung nicht be- 
troffen. #7 
Die Mittel, die zum Ausgleich erforderlich sind, werden im Wege einer 
Umlage aufgebracht. 
Mit der Umlage belegt werden diejenigen Mengen Kalkstickstoff, die vom 
1. November 1917 ab aus eigener Erzeugung abgesetzt werden. Zur Zahlung 
der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet. 
Die Preisausgleichstelle trifft die näheren Bestimmungen über die Umlage 
vud setzt deren Höhe fest. Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach 
der Festsetzung entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den für 
die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. 
* 3 
Die zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten haben nach näherer Be- 
stimmung der Preisausgleichstelle die zur Berechnung der Umlage erforderlichen 
Angaben zu machen. 
Die Preisausgleichstelle ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die 
Geschäftsaufzeichnungen der Auskunftpflichtigen einsehen zu lassen. 
14 
Beim Verkaufe von Kalkstickstoff darf die nach den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung auf die zu liefernde Menge entfallende Umlage dem Preise zugeschlagen 
werden, auch wenn dadurch der Höchstpreis “ wird. 
Für Kalkstickstoff, der pom 1. November 1917 ab auf Grund eines vor 
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Vertrags geliefert wird, kann 
neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferte Menge 
entfallenden Umlage gefordert werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchst- 
preis überschritten wird. 
(5 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im & 3 oder die auf Grund des 
§ 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen werden nach §& 3 Nr. 1 der Verordnung 
über Stickstoff vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. 
  
6 
Diese Verordnung tritt am 1. November 1917 in Kraft. 
Berlin, den 24. Oktober 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung. 
von Braun 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermittekn nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Jun#ern. — Gerll#n, gedruckt in der Relchstruckerrl.
	        
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