Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
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Nr. 189 
Junhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 20. Oktober 1917 
über Ligarettentabak. S. o65. — Bekanntmachung, betreffend Jollerleichterung für Frucht- 
und Pflanzensäfte S. vss — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Unlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. vo#. 
  
  
(Nr. 6097) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 
20. Oktober 1917 über Zigarettentabak. Vom 24. Oktober 1917. 
Al Grund des §& 1 Abs. 2, PG# 4, 6, 10 der Verordnung über Zigaretten- 
tabak vom 20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich: 
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Als Zigarettenrohtabak sind orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter 
& 18 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak vom 
27. Oktober 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1200 — mit den Ergänzungen der 
Bekanntmachungen vom 21. November und 15. Dezember 1916 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 1288 und 1389) anzusehen. 
Feingeschnittener Tabak, der nach Inkrafttreten der Verordnung aus dem 
Ausland eingeführt wird, unterliegt ohne Rücksicht auf die Art und das Herkunfts- 
land der Beschlagnahme. Als feingeschnitten gilt Tabak, der eine Schnittbreite 
von 2 Millimeter oder weniger hat. Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme 
des Schnupftabaks aller Tabak zu behandeln, der diese Zerkleinerung nicht 
durch Schneiden sondern durch Zerreiben oder auf sonstige Weise erfahren hat. 
(2 
Wer Zigarettentabak (& 1) aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, den 
Eingang der Deutschen Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Dresden 
unter Angabe der Menge und Art und des Aufbewahrungsorts unverzüglich 
durch eingeschriebenen Brief auf Vordruck anzuzeigen. 
Reichs. Gesetzbl. 1917. 217 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1917.
	        
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