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Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer, abgesehen von
der Beschlagnahme, über den Tabak nach Eingang für eigene oder fremde Rechnung
zu verfügen berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im In-
land, so tritt der Empfänger an seine Stelle.
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Die Gesellschaft hat für den von ihr übernommenen Tabak einen ange-
messenen Ubernahmepreis zu zahlen. Sie darf hierbei die Preise nicht über-
schreiten, die innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Höchstgrenze durch einen
bei der Gesellschaft zu bildenden Preisausschuß für die einzelnen Tabakarten
festgesetzt werden. Eine Kürzung des Ubernahmepreises um 25 vom Hundert tritt
für Tabak ein, der ohne Einwilligung der Gesellschaft aus dem Ausland ein-
geführt wird, es sei denn, daß es sich um Tabak aus dem Erntejahr 1916 oder
einem früheren Erntejahre handelt, der bei Inkrafttreten der Verordnung in
Deutschland ansässigen Personen oder Firmen gehört und der Gesellschaft inner-
halb einer von ihr bestimmten Frist angemeldet ist.
Ergeben sich im Einzelfalle besondere Härten, so kann die Gesellschaft mit
Zustimmung des Reichskanzlers oder seiner Kommissare von diesen Grundsätzen
abweichen.
84
Der Preisauschuß besteht aus einem Kommissar des Reichskanzlers als
Vorsitzendem und vom Reichskanzler ernannten fachkundigen Beisitzern.
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Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Schwander
(Tr. 6098) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterung für Frucht- und Planzensäfte. Vom
25. Oktober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: