Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Kupons verwendet zu werden. Die ausgezahlten Obligationen und die zu den- 
selben gehörigen Zinskupons und Talons werden bei der Zahlungsleistung zum 
Zeichen der Kassirung von dem Stadtrechner kreuzweis durchstrichen. 
9. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obliga- 
tionen sind jährlich durch die F. 6. gedachte öffentliche Bekanntmachung in Er- 
innerung zu bringen. Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekannt- 
machungen ungeachtet, nicht binnen nreißgg Jahren nach dem Zahlungstermine 
zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter Nr. 12. gemäß, als 
verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen 
dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt 
angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Ver- 
waltung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke anheimfallen. 
10. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Diez mit 
ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften. 
11. 
Die unter Nr. 2. 5. 6. und 9. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er- 
folgen durch das Kreisblatt, das Regierungs-Amtsblatt oder den zum Amtsblatte 
gehörenden entlichen Anzeiger, den Königlich Preußischen Staatsanzeiger, den 
Rheinischen Kurier und die Mittelrheinische Zeitung. 
Geht eines dieser Blätter ein, so sollen die übrig bleibenden Blätter so 
lange genügen, bis die städtischen Behörden mit Genehmigung der Regierung 
zu Wissbanen ein anderes Blatt bestimmt haben. 
12. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1860. (Nassauisches 
Verordnungsbl. von 1860. S. 89.) Anwendung. 
Diez, den # . 18. 
Der Gemeinderath der Stadt Diez. 
Der Bürgermeister. Die Gemeindevorsteher. 
(Trockenstempel.) 
Eingetragen in die Kontrole 
Fol —W— 
(Nr. 7546.) Pro-
	        
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