Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

– 976 — 
Artikel 2 
& 9 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, 
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 609) erhält folgende Fassung: 
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wintergetreide zu 
Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1917 
erfolgen. Der Abschluß von Verträgen über die Veräußerung und den Erwerb 
von Sommergetreide zu Saatzwecken unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, 
jedoch darf die Lieferung auf Grund solcher Verträge nur in der Zeit vom 
1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
von Braun 
  
* * — — — . 
Den Bezug des Neichs-Vesesblatts vermittrin nur die Poptanstalten. 
Verausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.