— 978 —
(Nr. 6108) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Bekannimachung über
den Verkehr mit Harzersatzstoffen vom 1. November 1917. (Reichs-Gesetzkl.
S. 977). Vom 1. November 1917.
A# Grund des 9 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom
7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1002) in Verbindung mit 9 1 der
Bekanntmachung über den Verkehr mit Harzersatzstoffen vom 1. November 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 977) wird bestimmt:
81
Wer mit Beginn des 10. November 1917 Harzersatzstoffe im Sinne des
& 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harzersatzstoffen vom 1. November
1917 (Reichs-Gesetzbl. 977) im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände ge-
trennt nach Eigentümer, Arten und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter
Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerungsorts und unter Bei-
fügung versiegelter Proben dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole
und Fette, G. m. b. H., Sektion Schellack, in Berlin bis zum 25. November 1917
durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des 10. November 1917 unterwegs befinden,
sind von dem Empfänger anzuzeigen.
Wer Stoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art erzeugt oder ohne Genchmigung
des Kriegsausschusses für Ole und Fette in Berlin erwirbt, hat dem Kriegs-
ausschusse die im Vormonat erzeugten oder erworbenen Mengen bis zum 10. jedes
Monats durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, sofern nicht andere Vereinbarungen
getroffen sind.
*ê9T
Der Kriegsausschuß hat sich innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Anzeige
zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Gcht innerhalb dieser Frist cine
Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht über-
nehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die
angemeldete Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen unver-
züglich an die von ihm angegebene Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß in dem Zeitpunkt über, in
welchem die Ubernahmcerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahr.
sams zugeht.
Vom Kriegsausschuß übernommene Bestände sind seitens der Gewahrsam-
halter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und in
handelsüblicher Weise zu versichern.
* 3
Wer aus dem Ausland Stoffe der im 9 1 Abs. 1 bezeichneten Art ein-
führt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse