Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Verarbeitung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnen war. 
Von solchen Verarbeitungen ist jedoch dem Kriegsausschuß unverzüglich Mitteilung 
zu machen. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die im I# 1, 3 und § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht 
rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige 
Angaben macht, · 
2. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, des & 4 Abs. 1 oder des 
& Abs. 1 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
#9 
Die Bestimmungen treten mit dem 5. November 1917 in Kraft. 
Berlin, den 1. November 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Schwander 
  
  
Den Bezus des Neichs-Gesetzblates vermitten nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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