Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Terif Für da- 
arif. Klilometer sind 
egenstand 
Nr. G g st zu vergüten 
Pfennia 
  
Militär-Luftfahrzeuge 
(siehe § 56 a der Militär-Transport. Ordnung) 
26a Die Fracht für Militär-Luftfahrzeuge oder Teile von solchen, 
Zubehör= oder Ersatzstücke ist je nach der Art der Aufgabe 
gemäß Tarifnummer 23 bis 26 zu berechnen mit folgenden 
Abweichungen: 
1. Bei Aufgabe als Eilstückgut sind die Sätze der allgemeinen 
Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs, bei Aufgabe als 
beschleunigtes Eilstückgut oder als Expreßgut die Eil- 
stückgutsätze des gewöhnlichen Verkehrs zu berechnen. 
2. Werden Lenkluft schiffe oder Teile von solchen von mehr 
als 7 m Länge als Fracht= oder Eil- oder beschleunigtes 
Eilstückgut aufgegeben, so ist für jede Fahrschein= oder 
Frachtbriefsendung ein Mindestgewicht von 1 500 kg zu 
berechnen. 
3. Werden Flugzeuge oder Teile von solchen, die in gedeckt 
gebaute Wagen nicht durch die Seitentüren verladen werden 
können, als Fracht- oder Eil- oder beschleunigtes Eil- 
stückgut aufgegeben, so ist für die in einem Wagen ver- 
ladenen Stücke ein Mindestgewicht von 1 000 kg oder, wenn 
darunter Stücke von mehr als 7 m Länge sind, von 
1500 kg zu berechnen. 
Berlin, den 29. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
  
(Nr. 6111) Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein- 
getretener Mannschaften. Vom 2. November 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs. Gesetztl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Lieferungsverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung 
der bis zum 1. Oktober 1917 gezahlten Familienunterstützungen eintreten zu lassen,
	        
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