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Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Durchführung der Verordnung
aufstellen. Die Aufsichtsbehörde erläßt die zur Ausführung der Verordnung
erforderlichen Bestimmungen.
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Die Verordnung tritt mit dem 12. November 1917 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 2. November 1917
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Schwander
(Nr. 6118) Bekanntmachung über Beschaffung von apierholz für Zeitungsdruckpapier.
Vom 2. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Die Durchführung der Beschaffung von Papierholz für die Versorgung
der Tageszeitungen mit Druckpapier zu angemessenen Preisen liegt der Reichs-
* für Papierholz in Berlin ob. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter
aftung.
Sie hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig
Mitgliedern, von denen zehn auf Reich und Bundesstaaten, vier auf Zeitungs-
druckpapicrfabriken, eins auf Zellstoffabriken, eins auf Holzschleifereien und ver
auf Zeitungsverleger entfallen. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden und
die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren Bestellung der Bestätigung
des Reichskanzlers bedarf.
Die Anderung der Satzung der Gesellschaft und Anderungen in der Jusammen-
setzung des Aufsichtsrats bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers.
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Zur Versorgung der Tageszeitungen mit maschinenglattem, holzhaltigen
Druckpapier sind für die Jeit vom 1. November 1917 bis zum 31. Oktober 1918
600 000 Raummeter Papierholz alsbald zu sichern.
Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein:
spätestens bis zum 28. Februar 1915 . . . 300 000 Raummeter,
spätestens bis zum 31. Juli 1918 300 000 Raummeter.