Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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verarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und 
Holzschliff, ferner die gesamten in ihren Betrieben hergestellten und abgelieferten 
Mengen an Papier, darunter gesondert an Zeitungsdruckpapier, bis zum 10. 
jedes Monats der Reichsstelle für Papierholz nach deren näherer Bestimmung 
anzuzeigen. · . 
88. 
Die Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genehmigung 
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken an ihren 
nach § 7 angezeigten Beständen keine Veränderung vornehmen dürfen. Das 
gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen wie von Verfügungen, die im 
Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß binnen zehn Tagen 
nach Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papierholz 
hat bei solchen Anordnungen auf Anträge des Papiermacher-Kriegsausschusses die 
im Heeresinteresse erforderliche Rücksicht zu nehmen. 
Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte 
nach der Verarbeitungsstätte ist zulässig. 
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Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifeleien und Druckpapierfabriken haben 
das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der 
von ihr bestimmten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. 
Sic haben das zugewiesene sowie das in ihren Beständen befindliche Papierholz 
auf Verlangen der Reichsstelle für Papierholz nach deren Weisung für die Her- 
stellung von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie 
haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam 
zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich zu behandeln. 
Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebs, so kann die Reichsstelle 
für Papierholz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln 
seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen. 
Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs 
Monaten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens 
(& 8) angeordnet wird, und von Erzeugnissen,, die nicht binnen zwei Monaten 
nach der Anzeige ihrer Fertigstellung abgerufen werden, ist vom Beginne des 
folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung zu zahlen. 
Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung 
entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Insammensetzung und Verfahren 
der Reichskanzler bestimmt. 
810 
Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs (& 7), 
der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen verarbeitet, bei Ab- 
lieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen 
dem Ubernahmepreise & 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten
	        
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