Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Insoweit Vollmilch über die von der Reichsstelle gewährten oder fest- 
gesetzten Gesamtmengen hinaus zur Verfügung steht, ist sie zu entrahmen und zu 
verbuttern. 
Kann Vollmilch aus technischen Gründen nicht oder nur mit besonderen 
Schwierigkeiten entrahmt und verbuttert werden, so darf sie als Frischmilch 
verwendet werden; diese Vollmilchmenge ist jedoch dem Kommunalverbande bei 
Aufstellung des Fettverteilungsplans 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über 
Speisefette vom 20. Juli 1916) in Anrechnung zu bringen. Hierbei ist ein Liter 
Vollmilch achtundzwanzig Gramm Fett gleichzusetzen. 
*6 
Die Kommunalverbände haben die Einrichtungen zu einer geregelten Er- 
fafsung und Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk 
gelieferten Vollmilch und Magermilch zu treffen, soweit sie nicht den Selbst- 
versorgern nach § 3 zu belassen ist. · 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung für den 
Bezirk der Gemeinde übertragen. 
Die Verabfolgung von Vollmilch oder Erzeugnissen aus Vollmilch 2) 
an die Verbraucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, darf nur 
gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen. Die Reichsstelle 
kann Ausnahmen zulassen und diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. 
Die Kommunalverbände können für ihre Bezirke oder für bestimmte 
Gemeinden ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch und 
Buttermilch an die Verbraucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, 
mur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf. 
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Soweit es zur Sicherung des Milchbedarfs erforderlich ist, können Halter 
von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Molkereien und Milch- 
aufkäufer angehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen, ins- 
besondere auch an Kommunalverbände und Gemeinden, zu liefern. 
Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis 
und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich 
aus der Lieferung ergeben. Sie kann auch Kommunalverbänden oder Gemeinden 
die Lieferung von Milch an andere Kommunalverbände oder Gemeinden auf- 
geben (Landlieferung). 
Die anordnende Stelle kann die zur Durchführung ihrer Anordnungen er- 
forderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auch verlangen, daß ihr die bisher 
bei der Milchlieferung benutzten Molkerei= und sonstigen Einrichtungen und Geräte 
(Kühleinrichtungen, Gefäße, Beförderungsmittel und dergleichen) von dem Besitzer 
gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Die Vergütung 
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