Reichs-Gesetzblatt 4
Jahrgang 1917
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Nr. 199
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Inhalt: Geset zur Anderung des Reichsstempelgesehes. S. 1018. — Bekanntmachung zur Ergänzung
der Auefuührungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlen-
schonern, Sohlenbewehrungen und Led'#ersatzstoffen vom 4. Jannar 1917. S. 1014. — Ver-
ordnung über Hoöchstpreise für Hafernährmittel und Teigwaren. S. 1014.
(Nr. 6124) Gesetz zur Anderung des Reichsstempelgesetzes. Vom 31. Oktober 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der Tarifnummer 4b des Reichsstempelgesetzes wird als dritter Absatz die
folgende Bestimmung angefügt:
Der Bundesrat ist ermächtigt, Befreiungen und Ermäßigungen für einzelne
Gattungen von Waren zuzulassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. Oktober 1917.
Siegel) Wilhelm
Dr. Michaelis
Reichs--Gesetzbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1917.
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