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(Nr. 6125) Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen-
bewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl
S. 10). Vom 7. November 1917.
A Grund des 6& 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen,
Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
&1 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom
4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 10) erhält folgenden Absatz 2:
Die Ersatzsohlen-Gesellschaft ist berechtigt, ihre Zustimmung von der Ent-
richtung von Gebühren abhängig zu machen. Der Reichskanzler kann Grundsitze
über die Höhe der Gebühren aufstellen. «
Artikelll «
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 7. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Schwander
(Nr. 6126) Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel und Teigwaren. Vom
6. November 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volls-
22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401)
ernährung vom
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
. Fl
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Kleinhändler 2) dürfen folgende
Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden:
bei gewöhnlichen Haferflocken
a) lseee .. .... ... 81/20 Marb
b) in Beuteln zu 250 Gramm .. ........... . ... 111,0 2
wird verordnet: