Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hundert: 
für Röhen - 622 Pfennig, 
»NRöhrenbruch ... .. . . . . . . .. . .. . .......... 58 „ 
: andere Teigwarncen 60 „; 
bei Teigwaren aus Auszugmehl: 
für Röhen .. . .. 8060 Tfennig, 
* Röhrenbruich . ... -............. 80 „ 
„* andere Teigwaren «................. 82 2 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
6 
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne 
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbin- 
dung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25)) 
23. März 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 253). 
K 7 
Wer der Vorschrift im §& 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden) 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
. 88 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Für den Verkauf von Teigwaren, die sich bereits im Handel befinden, 
können bis zum 30. November 1917 die Landeszentralbehörden, Kommunaloder= 
bände und Gemeinden Ausnahmen von den Vorschriften in den ## 4 und 5 
zulassen. 
9 
Die Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel vom 2. November 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1242) wird aufgehoben. 
810 
Diese Verordnung tritt mit dem 11. November 1917 in Kraft. 
Berlin, den 6. November 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
—„ — — — — — —— — —— — — — — — — —— — — — 
DTen Bezug des Meichsz= Gesetzblatts vermlitein unr die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerel
	        
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