Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1917

Nrr.  200

Inhalt:  Gesetz  Üüber  die  Ergänzung  der  Beisitzer  der  Gewerbegerichte,  der  Kaufmannspgerichte  und  der
Innungsschiedsgerichte  während  des  Krieges.  S.  1017.  —  Bekanntmachung  über  Underung  rer
Bekanntmachung.  betreffend  Ver#ot  von  Mitteilungen  über  Preise  von  Wertrapieren  usw.,  vom
25  Februar  1915.  S.  ljold.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Auenahmen  von  dem  Verbete  d#e#
Mitteilungen  über  Preise  von  Wertpapieren  usw.  S.  1019.  —  Bekauntmachung,  betreffend
Ausdehnung  der  Verordnung  über  die  Bew'lligung  von  Jahlungsf#isten  an  Kriegeteilnehmer  vom
8.  Juni  1916  auf  Kriegsteilnehmer  verbündeter  Staaten.  S.  1021.—  Verordnung  übenr  Vornahme
  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember  1917.  S.  1021.

 

 

 

 

(Nr.  6127)  Gesetz  über  die  Ergänzung  der  Beisitzer  der  Gewerbegerichte,  der  Kaufmannsgerichte

  und  der  Innungsschiedsgerichte  während  des  Krieges.  Vom
7.  November  1917.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Justimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:  ·
sl

Solange  die  durch  den  Bundesrat  verlängerte  Amtsdauer  der  Beisitzer  der
Gewerbegerichte,  der  Kaufmannsgerichte  und  der  Innungsschiedsgerichte  besteht
(Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1917  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  606  —),  werden
für  ausgeschiedene  Beisitzer  im  Falle  des  Bedürfnisses  Ersatzmänner  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  berufen.  ·

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Die  Entscheidung  über  das  Bedürfnis  trifft,  soweit  nicht  §  3  Anwendung
findet,  nach  Anhörung  des  Vorsitzenden  des  Gerichts  die  in  den  Fällen  des  &  18
Buchstabe  a  des  Gewerbegerichtsgesetzes  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.

Soweit  sie  das  Bedürfnis  bejaht,  läßt  sie  zur  Ergänzung  Beisitzer  in  der
erforderlichen  Zahl  durch  die  nach  &  18  Buchstabe  a  des  Gewerbegerichtsgesetzes  und
&  15  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,  zur  Vornahme  der  Wahl
berufene  Vertretung  der  Gemeinde  oder  des  weiteren  Kommunalverbandes  aus
der  Zahl  der  Wählbaren  wählen.

Reichs-Gesetbl.  1917.  229
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  November  1917.