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Reichs-Gesetblatt
Jahrgang 1917
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Nr. 203
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Juhalt:BekanntmachungzutsbänbekungterBekanntmachungvom2LDezember1916,betreffend
BestimmungenzutAusführungdesGesetzedüberdenvaterländischenHilf-DienstStaat-.—Be-
kanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des 87 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst. S. 1040. — Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaft-
licher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte. S. 1016.
(Nr. 6134) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst. Vom 13. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 19 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung
des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Der 96 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
(Reichs-Gesetzbl. S. 1411) erhält folgende Fassung:
Sie erhalten Tagegelder und Ersatz der notwendigen Fahrkosten.
Das Tagegeld beträgt bei einer Amtstätigkeit von mindestens vier
Stunden fünfzehn Mark, bei kürzerer Dauer die Hälfte. Bei Ver-
tretern, die außerhalb des Sitzungsorts wohnen, wird die Fahrzeit
als Jeit der Amtstätigkeit angerechnet. An Fahrkosten wird bei
Eisenbahnfahrten der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Benutzung
von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Soweit
bei der Bemessung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Tagegelder anders ver-
fahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.
Berlin, den 13. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
. Dr. Schwander
Reichs-Gesetzbl. 1917. ·
.AusgegebenzuBerlinden15.Nrwcmber1917. 233