— 1047 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 204
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916.
S. 1047. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom
24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Jigarettentabak. S. 1019. — Bekanntmachung, betreffend
die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. S. loso. — Bekanntmachung, betreffend
wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. S. 0S50R.
(Nr. 6137) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel
vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114). Vom 15. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird wie folgt abgeändert:
1. 442 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter-
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 herstellen, an die rüben-
liefernden Landwirte höchstens zurückliefern:
a) 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel
in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in
Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom
Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Juckerschnitzel
(Steffensche Brühschnitzel), wobei ein Teil Trockenschnitzel oder
Melasseschnitzel mindestens zehn Teilen nasser Schnitzel gleich-
zusetzen ist; .
b) Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert
der gelieferten Rüben; die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend
mehr Melasseschnitzel als nach a zulässig zurückgeliefert werden.
2. &2 Abs. 3 wird gestrichen.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 234
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1917.