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(Nr. 6143) Bekanntmachung über die Unfallversicherung der Betriebsbeamten. Vom 15. No-
vember 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können die Versicherungspflicht
auf Betriebsbeamte erstrecken, deren Jahresarbeitsverdienst den in der Reichs.
versicherungsordnung oder in der Satzung oder Nebensatzung für die Grenze
der Versicherungspflicht vorgesechenen Betrag übersteigt 548 Nr. 3, +925
Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung).
52
Der Beschluß des Vorstandes & 1) bedarf der Genehmigung der für die
Genchmigung der Satzung zuständigen Behörde. Er tritt mit dem Tage der
Genehmigung in Wirkung, sofern kein anderer Jeitpunkt in ihm bestimmt ist.
(3
Der Beschluß des Vorstandes ist der nächsten Genossenschaftsversammlung
ur Justimmung vorzulegen. Wird die Zustimmung versagt, so tritt er mit
dbtarf des Monats außer Kraftj andernfalls tritt er mit dem Ende des Jahres
außer Kraft, das auf das Jahr folgt, in welchem der Friede geschlossen wird.
84
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Schwander
Den Bezug des Meichs-Gesechblatts vermittein sur die Mostanftaltrn.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.