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gebieten der Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle.
Die Genehmigung soll nur erteilt werden, soweit auf seiten der übertragenden
Bierbrauerei ein wichtiger Grund zu der Ubertragung vorliegt und wenn die
für die Dauer der Ubertragung auf das Kontingent bereits gelieferten oder zu-
geteilten Getreide- oder die entsprechenden Malzmengen mitveräußert werden.
Diese Bestimmungen gelten rückwirkend für alle seit dem 15. August 1917
erfolgten Ubertragungen.
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Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit und in welcher Zeitfolge die Bier-
brauereien mit Getreide beliefert werden. Er kann über die Vermälzung des
gelieferten Getreides Bestimmungen treffen. «
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung der Reichsgetreidestelle hat die
Mengen an Getreide, die auf die einzelnen Bierbrauereien gemäß dem Malz.-
kontingent entfallen, festzusetzen und die zur Durchführung und Uberwachung der
Belieferung und der. Verwendung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Es
kann Bierbrauereien, die sich in der Befolgung der ihnen nach dieser Verordnung
obliegenden Pflichten unzuverlässig erwiesen haben, von der Belieferung ausschließen.
Die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, hat den Bierbrauereien die
festgesetzten Mengen zu liefern und, soweit sie die Mengen im eigenen landwirt.
schaftlichen Betriebe geerntet haben, auf Antrag aus der eigenen Ernte freizugeben.
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Verträge, durch die eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge
von Bier über das zur Zeit des Vertragsabschlusses laufende Kontingentjahr
hinaus begründet wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur für die Dauer
des nächstfolgenden Kontingentjahrs abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für
solche Verträge zwischen Bierbrauereien untereinander.
Verträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung, aber nach dem 15. Februar 1915 abgeschlossen sind, sind insoweit
nichtig, als sie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über
den 1. Oktober 1917 hinaus begründen.
# 7
Uber das zugeteilte Getreide oder das daraus hergestellte Malz dürfen
Veräußerungs= und Erwerbsgeschäfte nur abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig
der entsprechende Teil des Kontingents gemäß & 4 mitübertragen wird. Mälzereien
haben das gesamte hergestellte Malz an den Betrieb zurückzuliefern, aus dessen
Kontingent das vermälzte Getreide herrührt.
Als Malz im Sinne der Verordnung ist sowohl Gersten= wie Weizenmalz
anzusehen.