Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Preise gelten für Lieferungen ausschließlich Verpackung. Der ständige 
Ausschuß für Cumaronharz bestimmt, welche Verpackung jeweilig anzuwenden ist 
und welche Preise dafür in Ansatz gebracht werden dürfen. 
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichskanzler ernannt; sie 
sollen den Kreisen der Hersteller und der Verbraucher von Cumaronharz ent- 
nommen werden. Den Vorsitzenden stellt der Kriegsausschuß für pflanzliche und 
tierische Ole und Fette. 
Wird eine Verpackung verwendet, die den auf Grund des Abs. 1 erlassenen 
Bestimmungen nicht entspricht, so geht ein während der Beförderung etwa ent- 
standener Verlust zu Lasten des Erzeugers, es sei denn, daß der Verlust auch bei 
der Verwendung der vorgeschriebenen Verpackung entstanden wäre. 
(4 
Die Vorschriften der §& 2 und 3 sind auch für die Entscheidung des Reichs- 
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft bindend. 
Artikel I 
Die Bestimmungen treten mit dem 26. November 1917 in Kraft. 
Berlin, den 22. November 1917. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Müller 
 
	        
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