Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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irgendwelcher Art nicht hinzugesetzt werden. Die Gläser sind durch Uberbinden 
der Offnung oder des Stöpsels mit Schweinsblase oder Pergamentpapier zu ver- 
schließen. An jedem Glase ist ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, 
der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Deckgläschen werden in signierte 
Stückchen Fließpapier eingeschlagen und mit Watte fest in einem besonderen 
Schächtelchen verpackt. 
Bei Cholera und Pest darf in einé Sendung in der Regel nur Unter- 
suchungsmaterial von einem Kranken oder einer Leiche gepackt werden. Handelt 
es sich jedoch um gleichzeitige Ubersendung zahlreicher Proben, insbesondere zu 
Massenuntersuchungen der Umgebung von Cholerakranken, so werden zweckmäßig 
nur 1 bis 2 cem der Auslecrungen entnommen, in die üblichen kleinen Glas- 
gefäße gebracht und, wie unten angegeben, verpackt. Dabei ist durch eine ent- 
sprechende Kennzeichnung jedes einzelnen Gegenstandes dafür Sorge zu tragen, daß 
seine Herkunft leicht erkennbar ist (vgl. 9 15). 
Die Gefäße und Schächtelchen sind in einem widerstandsfähigen Behälter, 
am besten einer festen Kiste, unter Verwendung von Watte, Sägemehl, Holzwolle 
oder dergleichen (vgl. & 12 Abs. 1) so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen 
und nicht aneinanderstoßen. Jigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen dürfen 
nicht verwendet werden. Die Sendungen müssen mit starkem Bindfaden umschnürt 
und versiegelt sein. 
Enthalten kleinere Gegenstände andere lebende Seuchenerreger oder erscheinen 
sie verdächtig, solche zu enthalten, so können sie in dicht schließenden Gefäßen 
aus Metall, Steingut oder Glas untergebracht werden. Metallgefäße sind durch 
einen übergreifenden Deckel, der am Rande mit einem Streifen Heftpflaster ver- 
klebt wird, Steingut= und Glasgefäße in der im Abs. 1 angegebenen Weise zu 
verschließen und zu verpacken. 
Falls kleinere Gegenstände mit der Eisenbahn versandt werden, so finden 
die Bestimmungen des 12 Abs. 4 Anwendung. 
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Cholera-, Pest-, Rotz- oder Maul- und K. auenseuche- oder Schweinepest- 
material darf nicht mit der Briefpost versandt werden. Dagegen darf in dieser 
Weise Material, welches lebende Erreger von anderen Krankheiten, die auf den 
Menschen übertragbar sind, oder von anderen Tierkrankheiten, deren Anzeigepflicht, 
sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, eingeführt ist, enthält oder 
verdächtig ist, solche Erreger zu enthalten, verschickt werden; dabei ist folgender— 
maßen zu verfahren: 
Trockene Gegenstände, insbesondere mit Untersuchungsmaterial beschickte 
Deckgläschen, Objektträger, Fließpapier, Gipsstäbchen, Seidenfäden, Räudeborken 
usw., sind in mehrere Lagen Fließpapier einzuschlagen, alsdann in Pergament- 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 240
	        
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