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irgendwelcher Art nicht hinzugesetzt werden. Die Gläser sind durch Uberbinden
der Offnung oder des Stöpsels mit Schweinsblase oder Pergamentpapier zu ver-
schließen. An jedem Glase ist ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden,
der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Deckgläschen werden in signierte
Stückchen Fließpapier eingeschlagen und mit Watte fest in einem besonderen
Schächtelchen verpackt.
Bei Cholera und Pest darf in einé Sendung in der Regel nur Unter-
suchungsmaterial von einem Kranken oder einer Leiche gepackt werden. Handelt
es sich jedoch um gleichzeitige Ubersendung zahlreicher Proben, insbesondere zu
Massenuntersuchungen der Umgebung von Cholerakranken, so werden zweckmäßig
nur 1 bis 2 cem der Auslecrungen entnommen, in die üblichen kleinen Glas-
gefäße gebracht und, wie unten angegeben, verpackt. Dabei ist durch eine ent-
sprechende Kennzeichnung jedes einzelnen Gegenstandes dafür Sorge zu tragen, daß
seine Herkunft leicht erkennbar ist (vgl. 9 15).
Die Gefäße und Schächtelchen sind in einem widerstandsfähigen Behälter,
am besten einer festen Kiste, unter Verwendung von Watte, Sägemehl, Holzwolle
oder dergleichen (vgl. & 12 Abs. 1) so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen
und nicht aneinanderstoßen. Jigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen dürfen
nicht verwendet werden. Die Sendungen müssen mit starkem Bindfaden umschnürt
und versiegelt sein.
Enthalten kleinere Gegenstände andere lebende Seuchenerreger oder erscheinen
sie verdächtig, solche zu enthalten, so können sie in dicht schließenden Gefäßen
aus Metall, Steingut oder Glas untergebracht werden. Metallgefäße sind durch
einen übergreifenden Deckel, der am Rande mit einem Streifen Heftpflaster ver-
klebt wird, Steingut= und Glasgefäße in der im Abs. 1 angegebenen Weise zu
verschließen und zu verpacken.
Falls kleinere Gegenstände mit der Eisenbahn versandt werden, so finden
die Bestimmungen des 12 Abs. 4 Anwendung.
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Cholera-, Pest-, Rotz- oder Maul- und K. auenseuche- oder Schweinepest-
material darf nicht mit der Briefpost versandt werden. Dagegen darf in dieser
Weise Material, welches lebende Erreger von anderen Krankheiten, die auf den
Menschen übertragbar sind, oder von anderen Tierkrankheiten, deren Anzeigepflicht,
sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, eingeführt ist, enthält oder
verdächtig ist, solche Erreger zu enthalten, verschickt werden; dabei ist folgender—
maßen zu verfahren:
Trockene Gegenstände, insbesondere mit Untersuchungsmaterial beschickte
Deckgläschen, Objektträger, Fließpapier, Gipsstäbchen, Seidenfäden, Räudeborken
usw., sind in mehrere Lagen Fließpapier einzuschlagen, alsdann in Pergament-
Reichs-Gesetzbl. 1917. 240