Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel I 
Die in der Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen vom 
15. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) zunächst bis zum 30. November 
1917 einschließlich festgesetzten Höchstpreise für den Verkauf von Schlachtschweinen 
durch den Viehhalter dürfen bis zum 15. Januar 1918 einschließlich weiter- 
gewährt werden. Daneben dürfen bis zum gleichen Zeitpunkt für jedes zum 
Verkaufe gelangende Schwein, das mehr als 15 und nicht mehr als 75 Kilo- 
gramm Lebendgewicht hat, folgende Beträge (Stückzuschläge) zugeschlagen werden: 
wenn das Lebendgewicht des Schweines beträgt: 
mehr als 15 bis einschließlich 30 Kilogramm 18 Mark 
« 45 » 14 
r : 30 7½ v » 
» »45 » 60 » 10 „" 
7 » 60 „ » 75 » 6 2 
Artikel U 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. November 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
— — —— — — — — — 4—— — –—.—————“" 
###s dee Meichs-esesblatts vermitteln unr bie Nostanstalten. 
im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
·———— — .—— 
1 
Herausgege
	        
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