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Die Festsetzung des Wertverhäliuises sowie die der näheren Bedingungen
für Jahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Dezember 1917.
Siegel) Wilhelm
Graf von Hertling
Dritter Lachtrag zum Reichsbausbaltsetat für das Rechnungsjahr! 917
ç Für das
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben Rechnungsjahr 1917
treten hinzu
Mark
B. Außerordentlicher Etat
J. Einnahmen
Neichsschuld
4Aus der Anlehe . ... 15 000 060 000
II. Ausgaben
6 Aus Anlaß des Krieges n 15 000 000 000
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu.
Grr. 6166) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen.
Vom 6. Dezember 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und
Kupfermunzen bestimmten Grenze weitere Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur
Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen.