Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Festsetzung des Wertverhäliuises sowie die der näheren Bedingungen 
für Jahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Dezember 1917. 
Siegel) Wilhelm 
Graf von Hertling 
Dritter Lachtrag zum Reichsbausbaltsetat für das Rechnungsjahr! 917 
  
  
ç Für das 
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben Rechnungsjahr 1917 
treten hinzu 
Mark 
B. Außerordentlicher Etat 
J. Einnahmen 
Neichsschuld 
4Aus der Anlehe . ... 15 000 060 000 
II. Ausgaben 
6 Aus Anlaß des Krieges n 15 000 000 000 
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. 
  
  
  
  
Grr. 6166) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. 
Vom 6. Dezember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und 
Kupfermunzen bestimmten Grenze weitere Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur 
Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen.
	        
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