Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Gewebesäcke sind, wenn sie unbeschädigt und zur Versendung von 
Thomasmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung nach folgenden Sätzen 
frei Werk zurückzunehmen: 
Die Vergütung beträgt, je nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilogramm 
Fassungsvermögen haben, wenn die Rückgabe erfolgt: 
vor Ablauf der 4. Wochhle 2,50 Mark oder 2/00 Mark 
v v ? 5. » ... 2,40 » ↄ 1,s0 
» »6. 2 ..... . . .... 2/18 : 1,65 ?„ 
» v» ?* 7. p............ I,90 p s 1,40 p 
p ) : 8 55 KH„ 1,65 * 7 1/15 7 
Die Frist wird jeweils vom Tage des Empfanges der Lieferung an ge- 
rechnet. Nach Ablauf der 8. Woche sind die Werke zur Rücknahme der Säcke 
nicht mehr verpflichtet. 
Die Entscheidung über die Brauchbarkeit der Säcke steht den Werken zu. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 10. Dezember 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. .% 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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