Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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legung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 99P3) 
endgültig festgesetzt ist, so soll vor der Genehmigung der Jusammenlegungs- 
kommissar gehört werden. 6# 
Bei der Berechnung der Malzmenge, die der gelieferten oder freigegebenen 
Getreidemenge entspricht, wird, * nicht nachweislich ein anderes Vermälzungs- 
ergebnis erzielt ist, das Umrechmungsverhältnis zugrunde gelegt, nach dem von 
dem Direktorium der Verwaltungsabtcilung der Reichsgetreidestelle die Mengen 
an Getreide, die auf das Kontingent entfallen, festgesetzt sind. 
(5 
Der Preis des Kontingents darf 100 Mark für den Doppelzentner nicht 
übersteigen. 
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, ist berechtigt, zur Deckung ihrer 
Unkosten von der erwerbenden Bierbrauerei eine Gebühr in Höhe von 2 Mark 
für den Doppelzentner zu erheben. 
Für die mitzuliefernde Getreide= oder Malzmenge darf nicht mehr als der 
nachgewiesene Einstandspreis nebst fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der 
Aufwendung an bezahlt werden. Bei Getreide eigener Ernte gilt als Einstands- 
preis der zur Zeit der Freigabe durch die Reichsgetreidestelle in Berlin geltende 
Höchstpreis zuzüglich der für die Freigabe entrichteten Gebühren. Für Malz, 
das von einer Bierbrauerei in eigener Mälzerei hergestellt ist, darf kein höherer 
Mälzungslohn als 8,500 Mark für hundert Kilogramm Malz berechnet werden. 
6 . 
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, fordert im Falle der Genehmigung 
die erwerbende Bierbrauerei zur Zahlung des Preises für das Kontingent und 
die mitzuliefernden Getreide- oder Malzmengen sowie der Gebühren auf. Nach 
deren Eingang ergeht an die veräußernde Bierbrauerei die Aufforderung, der 
erwerbenden Bierbrauerei das Getreide oder das Malz, das mitübertragen wird, 
zu liefern. Zugleich veranlaßt die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, die Ab- 
schreibung des Kontingents bei der für die veräußernde Bierbrauerei zuständigen 
Steuerbehörde unter Mitteilung der erwerbenden Bierbrauerei. Die Steuerbehörde 
darf die Abschreibung erst vornehmen, wenn die veräußeinde Bierbrauerei nach- 
gewiesen hat, daß sie der erwerbenden Bierbrauerei das Getreide oder Malz ge- 
liefert hat. Die erfolgte Abschreibung teilt sie der für die erwerbende Bier- 
brauerei zuständigen Steuerbehörde mit. Diese bewirkt die Juschreibung des 
Kontingents und teilt der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, die erfolgte Zu- 
schreibung mit. Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, bewirkt alsdann die 
Auszahlung des Preises, soweit er nicht gestundet oder verrechnet ist, an die 
vcräußernde Bierbrauerei. Die von dem Eingang des Preises bei der Reichs- 
getreidestelle, Kontingentstelle, bis zur Auszahlung aufgelaufenen Bankzinsen 
fallen der veräußernden Bierbrauerei zu. —
	        
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