Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
. 
Nr. 218 
Juhalt. Bekanntmachung über die Wiederherstellung von Lebens, und Krankenversicherungen. S. 1121. — 
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, 
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. S. 1124. 
  
  
  
— — ...— 
  
  
(Nr. 6186) Bekanntmachung über die Wiederherstellung von Lebens- und Krankenversicherungen. 
Vom 20. Dezember 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Oeichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Sind die Rechte aus einer mit einem privaten Versicherungsunternehmen 
geschlossenen Lebens- oder Krankenversicherung nach dem 31. Juli 1914 erloschen 
oder gemindert, weil der. Versicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Beitrags- 
zahlung oder eine andere vertragsmäßige Obliegenheit infolge des Krieges nicht 
rechtzeitig erfüllt hat, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, nach Maßgabe 
der nachstehenden Vorschriften die Wiederherstellung der Rechte aus der Ver- 
sicherung zu verlangen. Die nicht rechtzeitige Erfüllung einer Jahlungspflicht gilt 
als durch den Krieg verursacht, wenn sie auf eine Verschlechterung der wirt- 
schaftlichen Lage des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. 
*2 
Die allgemeinen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang 
der Wiederherstellung stellt der Vorstand des Versicherungsunternehmens auf; sie 
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Werden die Bestimmungen nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde 
zu stellenden Frist zur Genehmigung eingereicht oder im Falle der Beanstandung 
nicht innerhalb der weitergestellten Frist so geändert, daß die Genehmigung erteilt 
werden kann, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Bestimmungen festzusetzen. 
Bestehen bei der Nussichsbehöre gegen die Genehmigung der vorgelegten 
Bestimmungen Bedenken, oder will sie zur Festsetzung schreiten, so ist die Ent- 
scheidung unter entsprechender Anwendung der 9§6 73 bis 75 und des & 84 Abs. 1 
Reichs-Gesetzbl. 1917. . 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1917. 250
	        
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