Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

– 1127 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Underung der §§ 55 und 56 der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Frachtbriefmuster). S. 1127. — Verordnung öber die Preise für künstliche Dünge- 
mittel. S. 1123. — Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehbrigen 
Portugals. S. 1126. — Bekanntmachung über Druckpapier S. 1129. — Bekanntmachung, 
betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver- 
ordnung über Rohtabak. S. 1132. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aus- 
führungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung öber Zigarettentabak. S. 11732 
  
  
(Nr. 6189) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der §§ 55 und 56 der 
Eisenbahn-Verkehrsordnung (Frachtbriefmuster). Vom 27. Dezember 1917. 
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung werden die 
Paragraphen 55 und 56 wie folgt geändert: 
Im 9 55 Abs. u) wird am Ende ein Sternchen ') und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Das Frachtbriefmuster wird bis auf weiteres um die Hälfte in der Weise verkleinert, 
daß die Rückseite mit der rechten Hälfte des jetzigen Musters bedruckt wird. — 
Im«856Abs.(s)wirdimerstenSatzehinter»benutzen«undimAbs.(8) 
am Ende ein ) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
) Die Bestimmung wegen Benutzung der Rückseite gilt nicht für das verkleinerte 
Frachtbriefmuster [Anm. ) zu § 55 Abst. (1)1. 
Die Anderungen treten aim 10. Januar 1918 in Kraft. Die vorhandenen 
Frachtbriefe können aufgebraucht werden. 
Berlin, den 27. Dezember 1917. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
  
Reiche-Gesehl. 1917. 263 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1917.
	        
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