Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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So  weiß  Ich  Mich  denn  heute  in  aufrichtiger  Trauer  mit  Meiner  Armee  vereint,  und
es  ist  Mir  ein  Bedürfniß,  Euch  Meinen  Königlichen  Dank  für  diese  Euere  Gesinnungen
und  Eunere  Treue,  mit  denen  Ihr  allezeit  zu  Meinem  nun  in  Gott  ruhenden  Bruder  gestanden,
  auszusprechen.  .

Ich  knüpfe  daran  die  feste  Zuversicht,  daß  Ihr  auch  Mir  und  dem  Königlichen  Hause
allezeit  unverbrüchliche  Treue  bewahren  und  die  Bundestreue  als  ein  von  Meinen  Vor—
gängern  auf  dem  Throne  überkommenes  werthvolles  Erbe  mit  Mir  pflegen  werdet,  zum
Nutzen  des  Reiches,  zum  Ruhme  der  Armee,  zu  Euerer  Ehre  und  zum  Wohle  des  ge—
liebten  Vaterlandes.

Sibyllenort,  den  20.  Juni  1902.  Georg.

 

Nr.  43.  Bekanntmachung,

die  über  das  Allerhöchste  Versprechen  wegen  Aufrechterhaltung  der
Verfassung  ausgefertigte  Urkunde  betreffend;
vom  22.  Juni  1902.

Uer  das  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  bei  dem  Antritte  der  Regierung  verfassungsmäßig
  abgegebene  Versprechen  ist  Allerhöchster  Anordnung  zufolge  die  nachstehend  abgedruckte
  Urkunde  in  doppelten  Exemplaren  ausgefertigt  worden,  wovon  das  eine  Exemplar
den  beiden  Kammerpräsidenten  der  letzten  Ständeversammlung  eingehändigt,  das  zweite
Exemplar  aber  den  Oberlausitzer  Ständen  zur  Aufbewahrung  im  ständischen  Archive
übergeben  worden  ist.

Dresden,  den  22.  Juni  1902.

Gesammtministerium.
v.  Metzsch.  Meister.

Bei  dem  Antritte  Unserer  Regierung  haben  Wir  am  heutigen  Tage  in  Gegenwart  der
mitunterzeichneten  Staatsminister  und  der  beiden  Kammerpräsidenten  der  letzten  Ständeversammlung,
  gemäß  8§  138  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  und
§  55  der  Urkunde  vom  17.  November  1834,  die  durch  Anwendung  der  Verfassung  des
Königreichs  Sachsen  auf  die  Oberlausitz  bedingte  Modifikation  der  Partikularverfassung
dieser  Provinz  betreffend,  bei  Unserem  Fürstlichen  Worte  versprochen,  daß  Wir  die
Verfassung  des  Landes,  wie  sie  zwischen  dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet
worden  ist,  sowie  den  Inhalt  der  zuletzt  erwähnten  Urkunde  in  allen  ihren  Bestimmungen
während  Unserer  Regierung  beobachten,  aufrechterhalten  und  beschützen  werden.