Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. Im 122 ist in Zeile 2 hinter „walzen" einzufügen: oder schneiden 
oder schneiden und walzen. 
3. Im &29 Abs. 1 sind die Worte von „ihrer nach ihrer" bis „gestatten“ 
zu ersetzen durch: 
eines Jahresbedarfs gestatten) auf seine Berechnung finden die 
Vorschriften im & 3 entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 30. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5643) Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums. Vom 30. Dezember 1916. 
D. Königlich Schwedische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat 
unter dem 21. November 1916 den Beitritt Schwedens zu der Pariser Verbands- 
übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, 
revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 
1911 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 209), angezeigt. 
Berlin, den 30. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Johannes 
Den Bezus des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur dir Voftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrukerei.