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2. Im 122 ist in Zeile 2 hinter „walzen" einzufügen: oder schneiden
oder schneiden und walzen.
3. Im &29 Abs. 1 sind die Worte von „ihrer nach ihrer" bis „gestatten“
zu ersetzen durch:
eines Jahresbedarfs gestatten) auf seine Berechnung finden die
Vorschriften im & 3 entsprechende Anwendung.
Berlin, den 30. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5643) Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums. Vom 30. Dezember 1916.
D. Königlich Schwedische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat
unter dem 21. November 1916 den Beitritt Schwedens zu der Pariser Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums,
revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni
1911 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 209), angezeigt.
Berlin, den 30. Dezember 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Johannes
Den Bezus des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur dir Voftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrukerei.