(Nr. 5646) Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen=
bewehrungen und Lederersatzstoffen. Vom 4. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Schuhsohlen jeder
Art, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen sowie Schuhwarenbestandteilen und
den Verkehr mit diesen Gegenständen und daraus hergestellten Schuhwaren zu regeln.
Das gleiche gilt für Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von
Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können.
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor-
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie
daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht.
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Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen
sind befugt, in die Betriebsräume, in denen Gegenstände der im & 1 Abs. 1
bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten, verkauft oder
sonst in den Verkehr gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen
bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere
über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
2.