Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Inhalt: Srlunntnadurg über die Wadlen nach der Nochoescherun#eren n. S. 30. — VBekannt.
machung, betreffend die Verlängerung der Prioritärofristen in den Vereinigten Staaten von Mexiko.
S. 9. — Verordnung über Gebübren für Salhre ständige in Rayonangelegenbeiten. S. 40.
(Nr. 56560) Bekanntmachung über die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. Vom
11. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 7 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Der in der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsver-
sicherungsordnung, vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) bestimmte Zeit-
punkt, bis zu welchem die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen
Arbeitgeber und der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungs.-
trägern sowie der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts und der
Landesversicherungsämter längstens erstreckt worden ist, wird auf den Schluß des
Kalenderjahrs festgesetzt, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
Berlin, den 11. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
einigten Staaten von Megiko. Vom 12. Jannar 1917.
A, Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß
in den Vereinigten Staaten von Mexiko die bezeichneten Fristen, soweit sic nicht
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Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1917.