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2. wenn der Anspruch einem Angehörigen eines verbündeten Staates
oder einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher mindestens ein
Teilhaber Angehöriger eines verbündeten Staates ist, zusteht und der
einem verbündeten Staate angehörige Berechtigte oder der zur Ein-
ziehung befugte, einem verbündeten Staate angehörige Teilhaber, der
den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des feindlichen Macht-
gebiets aufhält;
wenn der Anspruch einer natürlichen oder juristischen Person zusteht,
die in den von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten
ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der
Schuldner zur Leistung aufgefordert ist; bei der Aufforderung ist, wenn die
Ausnahmebewilligung nicht im Reichs-Gesetzblatt bekanntgemacht ist, der Inhalt
der Ausnahmebewilligung mitzuteilen.
Die Vorschriften des Artikel 1 Abs. 2 und des Artikel 2 finden ent.
sprechende Anwendung.
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Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 17. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des RNeichs-Gesetzblatts vermiltteln nur die Vostanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.