Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. wenn der Anspruch einem Angehörigen eines verbündeten Staates 
oder einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher mindestens ein 
Teilhaber Angehöriger eines verbündeten Staates ist, zusteht und der 
einem verbündeten Staate angehörige Berechtigte oder der zur Ein- 
ziehung befugte, einem verbündeten Staate angehörige Teilhaber, der 
den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des feindlichen Macht- 
gebiets aufhält; 
wenn der Anspruch einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, 
die in den von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten 
ihren Wohnsitz oder Sitz hat. 
Die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der 
Schuldner zur Leistung aufgefordert ist; bei der Aufforderung ist, wenn die 
Ausnahmebewilligung nicht im Reichs-Gesetzblatt bekanntgemacht ist, der Inhalt 
der Ausnahmebewilligung mitzuteilen. 
Die Vorschriften des Artikel 1 Abs. 2 und des Artikel 2 finden ent. 
sprechende Anwendung. 
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Artikel 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 17. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des RNeichs-Gesetzblatts vermiltteln nur die Vostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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