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Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Er bestimmt, von welchem Zeitpunkt an Eintragungen auf Grund dieser
Verordnung nicht mehr zulässig sind.
Berlin, den 18. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Gr. 5669) Bekanntmachung über die Eintragung der Legitimation unehelicher Kinder von
Kriegsteilnehmern in das Geburtsregister. Vom 18. Januar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .
Hat ein uneheliches Kind, dessen Vater Kriegsteilnehmer ist oder gewesen
ist, dadurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt, daß der Vater die
Mutter geheiratet hat, so hat das Vormundschaftsgericht dies auf Antrag eines
Beteiligten festzustellen und die Beischreibung der Feststellung am Rande der
Geburtsurkunde anzuordnen. Die Beischreibung erfolgt in diesem Falle auf
Ersuchen des Gerichts. ·
Sind nach den Landesgesetzen die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts
anderen als gerichtlichen Behörden übertragen, so bestimmt die Landeszentral-
behörde, welche dieser Behörden für die im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte zu-
standig ist.
Berlin, den 18. Jannar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich