Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die gewerbliche Verarbeitung einschließlich stofflicher Veränderung der von 
dieser Verordnung betroffenen, im § 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe darf nur mit 
Justimmung des Kriegsausschusses erfolgen. 
Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines Auftrags 
einer Hecres= oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung 
bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen war. 
(8 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
.wer die in 99 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet 
oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer den Vorschriften des §7 Abs. 1 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Stoffe erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
9 
Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft. 
Verlin, den 22. Januar 1917. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanstalten. . 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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