22 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
werde. So sei das Verhältniß auch vom Kläger und
seinem Mitcontrahenten aufgefaßt worden, wie deren
Vertrag vom 13. März 1889 ergebe.“
Diese Entscheidung steht, soweit es sich um den
Rechtsbegriff der Substanz handelt, in Einklang sowohl
mit der herrschenden Rechtslehre, wie mit der Rechtsprechung
des Reichsgerichts (Entsch. des R. Bd. 26
Nr. 66 S. 345 ff. und die dortigen Citate) und beruht
im Uebrigen auf thatsächlichen Feststellungen, die mit der
Revision nicht angegriffen werden konnten. Der Revisionskläger
hat nur den Satz in den Entscheidungsgründen
des Berufungsurtheils bemängelt: daß es für die
Ermittlung der Substanztheile einer Sache nicht auf die
abstracte, sondern auf die concrete Bestimmung der Sache
ankomme. Er bezeichnet dies als zu weit gehend und
stellt die Ansicht auf, daß nicht Alles, was für eine besondere
Eigenschaft der Hauptsache nothwendig oder
erheblich sei, sondern nur das als Substanz angesehen
werden dürfe, durch dessen Wegnahme, wie der § 5 Thl. 1
Tit. 2 Preuß. LR. auch ausdrücklich bestimme, die Hauptsache
vernichtet oder deren Hauptbestimmung geändert
werden würde. Dies könne von den in Frage stehenden
Gas= und Wasserleitungsanlagen nicht gesagt werden,
da das Haus immer noch ein Wohnhaus bleibe, auch
wenn diese Anlagen fehlten. Dabei werden jedoch die
Grenzen für die Bestimmung einer Sache (§ 4 Tyl. I Tit. 2
Preuß. LR.), oder, wie der §8 5 daselbst sich ausdrückt,
für ihre Hauptbestimmung zu weit gezogen. Die Bestimmung
einer Sache ergibt sich nicht daraus, daß sie sich
in diese oder jene Kategorie einreihen läßt, in die der
Denkproceß die Dinge der Außenwelt zerlegen kann oder
zu zerlegen pflegt. Sonst würde es nur auf die Willkür
ankommen, wie weit oder wie eng man die Kategorien
nehmen will, und es wäre dann kaum ein Grund vorhanden,
weshalb man im vorliegenden Fall mit dem
Kläger bei der Kategorie der Wohnhäuser stehen bleiben