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Wer gewerbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserungen von Schuhwaren ent-
gegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach näherer Bestimmung der Gut-
achterkommission für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu
bringen, aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen
und Flecken ergibt.
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Der Besteller von Schuhwarenausbesserungen kann, wenn er glaubt,
daß der ihm berechnete Preis die Grenzen des & 1 überschreitet, binnen zwei
Wochen nach Empfang der ausgebesserten Schuhwaren Festsetzung des Preises
durch ein Schiedsgericht (& 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 — Reichs-Gesetzbl.
S. 1077 —) beantragen.
Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Behörde die
auf dem Aushang (5§ 3) verzeichneten Preise nach und bestimmt die nach § 1 in
Verbindung mit den von der Gutachterkommission für Schuhmarenpreise auf.
gestellten Richtsätzen angemessenen Preise-
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Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs. Seine
Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren= und stempelfrei.
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Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren
Handlung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zuständigen
Sitatsanbonlsschnt Mitteilung zu machen.
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Der vom Reichskanzler ernannten Gutachterkommission für Schuhwaren-
preise G der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von
Schuhwaren vom 28. September 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1077 —) liegt es
ob, allgemeine Nichtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuh-
waren aufzustellen. Sie hat auch auf Ersuchen des Schiedsgerichts oder der
zuständigen Behörde sich über die Angemessenheit der Preise im Einzelfalle
gutachtlich zu äußern.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen. Er erläßt die Ausführungsbestimmungen.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft: