Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wer gewerbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserungen von Schuhwaren ent- 
gegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach näherer Bestimmung der Gut- 
achterkommission für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu 
bringen, aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen 
und Flecken ergibt. 
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Der Besteller von Schuhwarenausbesserungen kann, wenn er glaubt, 
daß der ihm berechnete Preis die Grenzen des & 1 überschreitet, binnen zwei 
Wochen nach Empfang der ausgebesserten Schuhwaren Festsetzung des Preises 
durch ein Schiedsgericht (& 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen 
bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 1077 —) beantragen. 
Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Behörde die 
auf dem Aushang (5§ 3) verzeichneten Preise nach und bestimmt die nach § 1 in 
Verbindung mit den von der Gutachterkommission für Schuhmarenpreise auf. 
gestellten Richtsätzen angemessenen Preise- 
5 
Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs. Seine 
Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren= und stempelfrei. 
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Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren 
Handlung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zuständigen 
Sitatsanbonlsschnt Mitteilung zu machen. 
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Der vom Reichskanzler ernannten Gutachterkommission für Schuhwaren- 
preise G der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von 
Schuhwaren vom 28. September 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1077 —) liegt es 
ob, allgemeine Nichtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuh- 
waren aufzustellen. Sie hat auch auf Ersuchen des Schiedsgerichts oder der 
zuständigen Behörde sich über die Angemessenheit der Preise im Einzelfalle 
gutachtlich zu äußern. 
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. Er erläßt die Ausführungsbestimmungen. 
89 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft:
	        
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