Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

115

egierungsblatt

für  das
Grohßherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  21.

Inhalt:  Winisterialverordnung  zur  Ausfübrung  des  §  376  der  Weichsversicherungsorbnung.  Vom
9.  April  1915.  S.  115.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  126.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  126.

 

 

 

 

(Nr.  75.)  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung.
Vom  9.  April  1915.

Auf  Grund  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911
(Reichs-Gesetzblatt  S.  509)  wird  folgendes  bestimmt.

I.  Zu  §  376  Abs.  1:

1.  Der  Abschlag  von  den  Preisen  der  Arzneitaxe,  den  die  Apotheken  den
Krankenkassen  zu  gewähren  haben,  beträgt:  Bei  einem  Vierteljahresrechnungsbetrage
  für  Rezeptur:

bis  einschließlich  200  &  5%,
„  „  500  „  10%,
über  500  „  15  %.

2.  Die  Gewährung  des  Preisabschlags  wird  davon  abhängig  gemacht,  daß
sich  der  Betrag  der  einzelnen  Vierteljahresrechnung  für  Rezeptur  auf
mindestens  20  =  beläuft.

3.  Ausgenommen  von  der  Abschlagsgewährung  sind  Heilsera,  Tuberkulin
im  unverdünnten  Zustand  und  die  nach  Nr.  21  Abs.  1  der  Arzneitaxe
berechneten  fabrikmäßig  hergestellten  Arzneizubereitungen.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  30.  April  1915.  26