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Krankenbehaundlung, Heilaustaltpflege) übernehmen. Ein solches Heilverfahren steht
für die Ansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsträger einem entsprechenden
Heilverfahren des Versicherungsträgers gleich.
Der Versicherungsträger hat der Heeresverwaltung die Kosten zu erstatten,
soweit das Heilverfahren in eine Seit fällt, während derer dem Versicherten ein
Anspruch auf Leistungen des Versicherungsträgers zusteht. Soweit für dieselbe
Jeit ein Anspruch gegen die Träger der Krankenversicherung und der Unfallversicherung
besteht, ist nur der Träger der Unfallversicherung ersatzpflichtig.
Als Ersatz der Kosten für Krankenpflege (& 182 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung)
oder Krankenbehandlung (/558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung)
gelten drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld
des Versicherten bestimmt; jedoch ist für Hilfsmittel, die bei Folgen von Betriebsunfällen
erforderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die
Folgen der Verletzung zu erleichtern ( 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung)
stets der wirkliche Aufwand zu ersetzen. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus
(Lazarett) aufgenommen, so sind außerdem für den Unterhalt daselbst zwei
Achtel des Grundlohns zu vergüten. Ist kein Grundlohn bestimmt, so gilt als
solcher der wirkliche Arbeitsverdienst des Versicherten bis 6 Mark für den
Arbeitstag
Die Heeresverwaltung kann mit den Versicherungsträgern etwas anderes
vereinbaren.
Streitigkeiten über den Ersatzanspruch werden im Spruchverfahren nach
der Reichsversicherungsordnung entschieden.
Knappschaftliche Krankenkassen und Ersatzkassen stehen den Versicherungsträgern
im Sinne dieser Vorschriften gleich.
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Diese Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft, sie wirkt für das
Gebiet der Unfallversicherung zurück auf Unfälle, die Angehörige feindlicher
Staaten der im & 1 bezeichneten Art seit ihrem Eintritt in die Beschäftigung in
Deutschland erlitten haben.
Ansprüche auf solche Beiträge zur Invalidenversicherung, welche bis zum
12. Februar 1917 für die im & 2 bezeichneten Personen noch nicht geleistet
worden sind, dürfen nicht weiter verfolgt werden.
Berlin, den 25. Jannar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Berus bes Meichs-Gesesset vermitecn sur bie Wostanftaltrn.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.