Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Krankenbehaundlung,  Heilaustaltpflege)  übernehmen.  Ein  solches  Heilverfahren  steht
für  die  Ansprüche  des  Versicherten  gegen  den  Versicherungsträger  einem  entsprechenden
  Heilverfahren  des  Versicherungsträgers  gleich.

Der  Versicherungsträger  hat  der  Heeresverwaltung  die  Kosten  zu  erstatten,
soweit  das  Heilverfahren  in  eine  Seit  fällt,  während  derer  dem  Versicherten  ein
Anspruch  auf  Leistungen  des  Versicherungsträgers  zusteht.  Soweit  für  dieselbe
Jeit  ein  Anspruch  gegen  die  Träger  der  Krankenversicherung  und  der  Unfallversicherung
  besteht,  ist  nur  der  Träger  der  Unfallversicherung  ersatzpflichtig.

Als  Ersatz  der  Kosten  für  Krankenpflege  (&  182  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung)
  oder  Krankenbehandlung  (/558  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung)
  gelten  drei  Achtel  des  Grundlohns,  nach  welchem  sich  das  Krankengeld
des  Versicherten  bestimmt;  jedoch  ist  für  Hilfsmittel,  die  bei  Folgen  von  Betriebsunfällen
  erforderlich  sind,  um  den  Erfolg  des  Heilverfahrens  zu  sichern  oder  die
Folgen  der  Verletzung  zu  erleichtern  (  558  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung)
  stets  der  wirkliche  Aufwand  zu  ersetzen.  Ist  der  Versicherte  in  ein  Krankenhaus
  (Lazarett)  aufgenommen,  so  sind  außerdem  für  den  Unterhalt  daselbst  zwei
Achtel  des  Grundlohns  zu  vergüten.  Ist  kein  Grundlohn  bestimmt,  so  gilt  als
solcher  der  wirkliche  Arbeitsverdienst  des  Versicherten  bis  6  Mark  für  den
Arbeitstag

Die  Heeresverwaltung  kann  mit  den  Versicherungsträgern  etwas  anderes
vereinbaren.

Streitigkeiten  über  den  Ersatzanspruch  werden  im  Spruchverfahren  nach
der  Reichsversicherungsordnung  entschieden.

Knappschaftliche  Krankenkassen  und  Ersatzkassen  stehen  den  Versicherungsträgern
  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gleich.

,  84«

Diese  Verordnung  tritt  am  12.  Februar  1917  in  Kraft,  sie  wirkt  für  das
Gebiet  der  Unfallversicherung  zurück  auf  Unfälle,  die  Angehörige  feindlicher
Staaten  der  im  &  1  bezeichneten  Art  seit  ihrem  Eintritt  in  die  Beschäftigung  in
Deutschland  erlitten  haben.

Ansprüche  auf  solche  Beiträge  zur  Invalidenversicherung,  welche  bis  zum
12.  Februar  1917  für  die  im  &  2  bezeichneten  Personen  noch  nicht  geleistet
worden  sind,  dürfen  nicht  weiter  verfolgt  werden.

Berlin,  den  25.  Jannar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

 

Den  Berus  bes  Meichs-Gesesset  vermitecn  sur  bie  Wostanftaltrn.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.