Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Gegen die Entscheidung ist Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Die 
Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der 
Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivil— 
kammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes 
ausschließlich zuständig. 
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Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch 
nicht übertragbar. 
Berlin, den 8. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5699) Bekanntmachung über Goldpreisess Vom S. Februar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 13 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Der Preis für Roh-, Abfall- und Bruchgold (zerbrochene, zerschnittene oder 
sonst unbrauchbar gewordene Goldsachen, Teile und Stücke von Goldsachen) darf 
2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes nicht überschreiten. 
. 52 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Waren, die ganz oder teilweise aus 
Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, soweit sie 
ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen (Halbfabrikate), Höchst- 
preise festzusetzen.
	        
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