Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 25 
Inhalt: Stenntnachens über den Uueschluß der Osffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. 
S. 1 ela #tmachung über Beschaffung von Papierholz für * in 
Elsang seotbringen S. 1 
  
  
(Nr. 5702) Bekanntmachung über den Ausschluß der Offentlichkeit für Patente und Ge- 
brauchsmuster. Vom 8. Februar 1917. 
D. Bundcsrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
& 1 
Die Erteilung eines Patents findet ohne jede Bekanntmachung statt, wenn 
das Patentamt nach Anhörung der Heeres- und der Marineverwaltung die Ge- 
heimhaltung der Erfindung im Interesse der Landesverteidigung oder der Kriegs- 
wirtschaft für erforderlich erachtet. 
Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Gebrauchsmusters. 
Das Patent wird in einen besonderen Band der Patentrolle, das Gebrauchs- 
muster in einen besonderen Band der Gebrauchsmusterrolle eingetragen (Kriegs- 
rolle). Der Inhalt der Kriegsrolle wird nicht veröffentlicht. Die Einsicht der 
Kriegsrolle sowie der Anmeldestücke, auf Grund deren das Patent erteilt oder 
das Gebrauchsmuster eingetragen wurde, ist, vorbehaltlich der Vorschriften des 
&2, nicht gestattet. 614 
Der Heeres- und der Marineverwaltung steht die Einsicht der Kriegsrolle 
sowie der Akten über die Anmeldung von Erfindungen und Gebrauchsmustern, 
welche 46. Interessen der Landesverteidigung oder der Kriegswirtschaft be- 
rühren . 
h ,Andercn kann die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten über die gemäß 
¾1 erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster auf Antrag mit Ju- 
stimmung der Heeres- und der Marineverwaltung von dem Patentamt gestattet 
werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 26 
Ansgegeben zu Berlin den 9. Februar 1917.