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(Nr. 5705) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Marmeladen und anberen Frucht-
konserven. Vom 9. Februar 1917.
A- Grund des & 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 40 1)
wird folgendes bestimmt:
Artikel I
Die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtkonserven über die
Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. .
Die Julassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vor-
behalten.
Artikel II
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Drr. Helfferich
(Nr. 5706) Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 12. Februar 1917.
A%# Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 300) wird folgendes bestimmt:
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Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das fuͤr den Druck von Tages
zeitungen bestimmt ist, darf nur zu den von der Reichsstelle für Druckpapier
(Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 863) festgesetzten Preisen abgesetzt werden.
Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor
dem 1. Januar 1917 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen
sind, gelten als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen,
soweit das Papier zum Druck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung
nicht schon vor dem 1. Januar 1917 erfolwt ist.